Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung
verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.
Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
Die Unfallverhütungsvorschriften haben für ihre Mitgliedsunternehmen Gesetzescharakter.
Anschlagmittel
Alle Anschlagmittel wie Ketten, Seile, Haken, Ösen und Schäkel müssen vor der ersten Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden.
Leitern und Tritte
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Hubwagen
Die DGUV Vorschrift 68 schreibt Wiederkehrende Prüfungen vor, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Hubwagen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Stapler
Gemäß der DGUV Vorschrift 68 und der BetrSichV führen unsere Fachleute mindestens einmal jährlich die notwendigen UVV-Prüfungen an Ihren Geräten durch und vergeben danach das erforderliche Prüfsiegel.
Hebebühnen
Hebebühnen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen bzw. Instandsetzungen und in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Dienstfahrzeuge
Als Gewerbetreibende haben Sie nach DGUV Vorschrift 70 die Pflicht, Ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge durch einen sachkundigen Prüfer auf einen betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.